Datenschutz ist ständig im Wandel. Gerichte, Gesetzgeber und nicht zuletzt der technische Fortschritt haben ständig Einfluss auf den Datenschutz. An dieser Stelle wollen wir Sie auf Interessantes, Wichtiges und Neues aufmerksam machen. Sollten Sie Fragen haben, dann nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf.

– Auftragsdatenverarbeitung – Häufig übersehen oder nicht ernst genommen

§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes regelt, dass das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von personenbezogenen Daten durch einen beauftragten Dritten dem Auftraggeber die Pflicht zukommen lässt, darauf zu achten, dass der Dritte datenschutzkonform handelt. Selbst für die Auftragserteilung werden in diesem Fall besondere formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt. Hier ist man gut beraten, sich vorher kompetent beraten zu lassen. Wer weiß schon immer wie genau beauftragte Unternehmen arbeiten?

Ausgeweitet wird die Pflicht noch von Absatz fünf des § 11. Wartet oder prüft ein externes Unternehmen Ihre Datenverarbeitungsanlagen? Dann reicht schon die Möglichkeit, dass der Dritte auf Ihre personenbezogene Daten Zugriff haben könnte. Auch dann sind Sie verpflichtet, die Anforderungen des § 11 zu erfüllen.

– USB-Stick und mobile Datenträger schützen

Daten zu transportieren ist heutzutage ein Muss in jedem Unternehmen. Schützen Sie Ihre tragbaren Speichermedien, indem Sie sie regelmäßig formatieren. Aber auch vorhandene Daten können geschützt werden. Geht ein mobiler Datenspeicher verloren, ist ungewiss, was mit den Daten darauf geschieht. Verschlüsselungsprogramme sichern die darauf enthaltenen Daten vor unberechtigtem Zugriff. Sprechen Sie uns darauf an, wir helfen Ihnen gern.

– Es reicht nicht, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG in den Arbeitsvertrag zu schreiben

Der Arbeitsvertrag regelt die Umstände des Dienstverhältnisses. Darüber hinaus kann es jedoch weitere sinnvolle Anweisungen und Richtlinien geben, die den Arbeitgeber schützen und den Arbeitnehmer ein bestimmtes Verhalten abverlangen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist sogar gesetzliche Pflicht. Sie kann nicht einfach im Arbeitsvertrag als „Passus“ verankert werden, der Gesetzgeber stellt hier höhere Ansprüche. Sie haben Fragen zu diesem Punkt? Wenden Sie sich ganz unverbindlich an uns.

– Die Person des Datenschutzbeauftragten (DSB)

Sich der Pflicht, einen DSB zu bestellen, bewusst zu sein, ist die eine Sache. Die richtige Person dafür auszuwählen eine andere. Nicht jeder kommt in Frage, denn um DSB zu sein, bedarf es bestimmter fachlicher und persönlicher Kompetenzen.

„Es wird also niemand zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden können, der durch persönliche Unzuverlässigkeit aufgefallen ist, ohne dass das Arbeitsvertragsverhältnis beendet worden wäre. Das Erfordernis der persönlichen Integrität soll verhindern, dass ein für andere Arbeiten nicht qualifizierter Arbeitnehmer auf die Position des Datenschutzbeauftragten „abgeschoben“ wird. Mit dem Begriff ist allerdings nicht nur die generelle charakterliche Zuverlässigkeit gemeint, sondern sie ist bezogen auf die besonderen Anforderungen, die diese Aufgabe an ihren Inhaber stellt. Wer eine Person bestellt, der ersichtlich Fachkunde und Zuverlässigkeit fehlen, hat keinen Datenschutzbeauftragten bestellt…“

(Zitat aus dem Gesetzeskommentar: §4f, Rn. 23; „Bundesdatenschutzgesetz“; Gola/Schomerus, 11. Auflage 2012)